Schulung
Nach §14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). muss der Arbeitgeber eine befähigte Person mit der wiederkehrenden Prüfung der Arbeitsmittel beauftragen. Das heißt, dass er für den Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich ist.
Zusätzlich ist nach der TRBS1203 2.3 eine angemessene Weiterbildung unabdingbar.
Wir empfehlen Ihnen die Schulungsangebote von unseren Mitgliedern. Weitere Informationen stellen unsere Mitglieder über ihre Webseiten und natürlich in einer persönlichen Beratung zur Verfügung
Gewährleistung und Garantie
Unverbindliche Information zu "Gewährleistung und Garantie"
Bei den nachstehenden Erläuterungen handelt es sich um unverbindliche und nicht komplette Formulierungen zu den o.g. Themen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von spezialisierten Anwälten beraten. Weitreichende Informationen erhalten Sie auch im Internet.
Gewährleistung
Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen: Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 wurde die gesetzliche Gewährleistung eines Händlers gegenüber einem Kunden neu geregelt. Auch im neuen Recht ist verankert, dass der Kunde beim Kauf einen Anspruch auf Übergabe einer mangelfreien Sache hat. Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist also die Anfänglichkeit des Fehlers. Das heißt der Mangel, welcher den Fehler verursachte, muss von Beginn an, also zum Zeitpunkt der Übergabe, vorgelegen haben.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist kann der Kunde angeben, dass ein Fehler von Anfang an bestanden hat. Der Händler muss im Zweifelsfall den Gegenbeweis antreten.
Nach den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist findet eine Umkehr der Beweislast statt. Nun muss der Kunde gegenüber dem Händler den Beweis für die Anfänglichkeit (s.o.) des Mangels antreten. Der Kunde hat im Gewährleistungsfall ein Wahlrecht in zwei Stufen.
Garantie
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben ihn treten kann. Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch eine Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt.
Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die Formulierung der Garantiebedingungen ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben und können in Prospekten oder anderen Druckschriften des jeweiligen Herstellers oder Händlers eingesehen oder dort erfragt werden.
Übersicht der aktuellen Normen für Leitern und Gerüste
Mobile Leitern | |||
DIN EN 131-1 | Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße | ||
DIN EN 131-2 | Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung | ||
DIN EN 131-3 | Benutzerinformation | ||
DIN EN 131-4 | Ein- oder Mehrgelenkleitern | ||
DIN EN 131-6 | Teleskopleitern | ||
DIN EN 131-7 | Podestleitern | ||
DIN EN 131-8 | Leitern mit separater Plattform | erscheint ca. 2023 | |
DIN 4567 | Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch -- zurückgezogen | ||
DIN 4567-1 | Obstbaumleitern aus Holz - Maße, Anforderungen und Prüfung | ||
DIN 4567-3 | Bauleitern |
||
DIN 4567-4 | Dachauflegeleitern | ||
DIN EN 61478 | Leitern aus isolierendem Material - Arbeiten unter Spannung | ||
Tritte | |||
DIN EN 14183 | Tritte | ||
Ortsfeste Zugänge zu masch. Anlagen |
|||
DIN EN ISO 14122-1 |
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen- Wahl eines ortsfesten Zuganges zwischen zwei Ebenen |
||
DIN EN ISO 14122-2 |
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen- Teil 2 - Arbeitsbühnen und Laufstege |
||
DIN EN ISO 14122-3 |
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen- Teil 3 - Treppen, Treppenleitern und Geländer |
||
DIN EN ISO 14122-4 |
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen- Teil 4 - Ortsfeste Steigleitern |
||
DIN EN 50308 |
Windenergieanlagen- Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung |
||
DIN 18065 | Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße | ||
Steigleitern - Notleitern
|
|||
DIN 18799-1 |
Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen- Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen- Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen |
||
DIN 18799-2 |
Steigleitern an baulichen Anlagen- Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm- Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen |
||
DIN 18799.-3 |
Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen- Teil 3: Zubehörteile |
||
DIN 28017-1 | Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 1: Bühnen | ||
DIN 28017-1/A1 | Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 1: Bühnen | ||
DIN 28017-2 | Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 2: Geländer für Bühnen | ||
DIN 28017-3 | Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 3: Steigleitern | ||
DIN 28017-4 | Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 4: Abstiegsicherungen | ||
DIN 14094-1 |
Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen- Teil 1: Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste |
||
DIN 14094-2 |
Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen- Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern |
||
DIN EN 14396 | Ortsfeste Steigleitern für Schächte | ||
DIN 19555 |
Steigeisen für einläufige Steigeisengänge- Steigeisen zum Einbau in Beton |
||
DIN 19572 | Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte - Anforderungen, Prüfung | ||
Schutzausrüstungen gegen Absturz |
|||
DIN EN 353-1 |
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz- Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung |
||
DIN EN 353-2 |
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz- Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung |
||
Fahrgerüste |
|||
DIN EN 1004-1 |
Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen- Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen |
||
DIN EN 1004-2 |
|
Fahrbare Arbeitsbühnen- Regeln und Festlegungen für die Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung; Deutsche Fassung |
|
DIN 4420-1 |
|
Arbeits- und Schutzgerüste- Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung |
|
DIN 4420-2 |
|
Arbeits- und Schutzgerüste- Teil 2: Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen -- zurückgezogen |
|
DIN 4420-3 |
|
Arbeits- und Schutzgerüste-Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen |
|
Feuerwehrleitern |
|||
DIN EN 1147 |
Tragbahre Leitern für die Feuerwehr | ||
DIN EN 1147 BL |
Beiblatt 1 Tragbare Leitern f. d. Feuerwehr- Klappleiter, Hakenleiter, Schiebeleiter, Steckleiter, Einsteckteil, Multifunktionsleiter |
||
Dachleitern - Laufstege - Sicherheitshaken |
|||
DIN 18160-5 |
Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten- Anforderungen, Planung und Ausführung |
||
DIN EN 12951 | Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Fest installierte Dachleitern | ||
Bodentreppen |
|||
DIN EN 14975 | Bodentreppen - Anforderungen, Kennzeichnung und Prüfung | ||
Kontrollblätter (Checklisten)
Vorschriften und Handlungsanleitungen für die Verwendung von Leitern
Für die Benutzung von Leitern und Fahrgerüsten im gewerblichen Bereich gilt als Hauptvorschrift die Betriebssicherheitsverordnung. Für ortsfeste Leitern in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien. Die darin enthaltenen Forderungen sind in folgenden Schriften erläutert:
TRBS sind keine Rechtsvorschriften! Sie zeigen nur Möglichkeiten auf, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen kann. Andere gleichwertige Lösungen sind immer zulässig! Voraussetzung: die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
TRBS 2121-0 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Personen durch Absturz
TRBS 2121-1 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten --> in der 2019er Version sind Fahrgerüste nach EN 1004 ausgenommen
TRBS 2121-2 Bereitstellung und Verwendung von Leitern
DGUV-I 201-011 (frühere Bezeichnung BGI 663) Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten --> über Fahrgerüste nichts enthalten
DGUV-I 208-016 Die Verwendung von Leitern und Tritten (Neu erschienen Oktober 2022)
DGUV-I 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern
ASR A 1.8 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege
ASR A 2.1 Absturz