Schulung

Nach §14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). muss der Arbeitgeber eine befähigte Person mit der wiederkehrenden Prüfung der Arbeitsmittel beauftragen. Das heißt, dass er für den Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich ist.

Zusätzlich ist nach der TRBS1203 2.3 eine angemessene Weiterbildung unabdingbar.

Wir empfehlen Ihnen die Schulungsangebote von unseren Mitgliedern. Weitere Informationen stellen unsere Mitglieder über ihre Webseiten und natürlich in einer persönlichen Beratung zur Verfügung

 

 

Gewährleistung und Garantie

Unverbindliche Information zu "Gewährleistung und Garantie"
Bei den nachstehenden Erläuterungen handelt es sich um unverbindliche und nicht komplette Formulierungen zu den o.g. Themen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von spezialisierten Anwälten beraten. Weitreichende Informationen erhalten Sie auch im Internet.


Gewährleistung

Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen: Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 wurde die gesetzliche Gewährleistung eines Händlers gegenüber einem Kunden neu geregelt. Auch im neuen Recht ist verankert, dass der Kunde beim Kauf einen Anspruch auf Übergabe einer mangelfreien Sache hat. Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist also die Anfänglichkeit des Fehlers. Das heißt der Mangel, welcher den Fehler verursachte, muss von Beginn an, also zum Zeitpunkt der Übergabe, vorgelegen haben.


Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist kann der Kunde angeben, dass ein Fehler von Anfang an bestanden hat. Der Händler muss im Zweifelsfall den Gegenbeweis antreten.
Nach den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist findet eine Umkehr der Beweislast statt. Nun muss der Kunde gegenüber dem Händler den Beweis für die Anfänglichkeit (s.o.) des Mangels antreten. Der Kunde hat im Gewährleistungsfall ein Wahlrecht in zwei Stufen.

 

Garantie

Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben ihn treten kann. Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch eine Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt.
Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die Formulierung der Garantiebedingungen ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben und können in Prospekten oder anderen Druckschriften des jeweiligen Herstellers oder Händlers eingesehen oder  dort erfragt werden.

 

 

Übersicht der aktuellen Normen für Leitern und Gerüste

Mobile Leitern
DIN EN 131-1    Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
DIN EN 131-2 Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
DIN EN 131-3 Benutzerinformation
DIN EN 131-4 Ein- oder Mehrgelenkleitern
DIN EN 131-6 Teleskopleitern  
DIN EN 131-7 Podestleitern   
DIN EN 131-8 Leitern mit separater Plattform  erscheint ca.  2023
DIN 4567 Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch   -- zurückgezogen
DIN 4567-1 Obstbaumleitern aus Holz - Maße, Anforderungen und Prüfung
DIN 4567-3 Bauleitern
DIN 4567-4 Dachauflegeleitern
DIN EN 61478 Leitern aus isolierendem Material - Arbeiten unter Spannung
Tritte
DIN EN 14183  Tritte

Ortsfeste Zugänge zu masch. Anlagen 

DIN EN ISO 14122-1

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen-

Wahl eines ortsfesten Zuganges zwischen zwei Ebenen

DIN EN ISO 14122-2

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen-

Teil 2 - Arbeitsbühnen und Laufstege

DIN EN ISO 14122-3

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen-

Teil 3 - Treppen, Treppenleitern und Geländer

DIN EN ISO 14122-4

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen-

Teil 4 - Ortsfeste Steigleitern

DIN EN 50308

Windenergieanlagen- Schutzmaßnahmen - Anforderungen

für Konstruktion, Betrieb und Wartung

 
 
DIN 18065  Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße

Steigleitern - Notleitern

DIN 18799-1

Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen-

Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen-

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

DIN 18799-2

Steigleitern an baulichen Anlagen-

Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm-

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

 DIN 18799.-3

Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen-

Teil 3: Zubehörteile

DIN 28017-1   Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 1: Bühnen  
DIN 28017-1/A1   Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 1: Bühnen  
DIN 28017-2   Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 2: Geländer für Bühnen  
DIN 28017-3   Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 3: Steigleitern  
DIN 28017-4   Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten - Teil 4: Abstiegsicherungen  
       
DIN 14094-1

Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen- Teil 1: Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste

DIN 14094-2

Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen- Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern

DIN EN 14396 Ortsfeste Steigleitern für Schächte 
       
DIN 19555  

Steigeisen für einläufige Steigeisengänge- Steigeisen zum Einbau in Beton

 
DIN 19572   Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte - Anforderungen, Prüfung  
       

Schutzausrüstungen gegen Absturz

 DIN EN 353-1

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz-

Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung

 DIN EN 353-2

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz-

Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung

Fahrgerüste

 DIN EN 1004-1

Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen-

Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen

 DIN EN 1004-2

Fahrbare Arbeitsbühnen- Regeln und Festlegungen für die Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung; Deutsche Fassung

 DIN 4420-1

Arbeits- und Schutzgerüste- Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung

 DIN 4420-2

Arbeits- und Schutzgerüste- Teil 2: Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen -- zurückgezogen

 DIN 4420-3

Arbeits- und Schutzgerüste-Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen

       

Feuerwehrleitern

DIN EN 1147

Tragbahre Leitern für die Feuerwehr  

DIN EN 1147 BL

Beiblatt 1 Tragbare Leitern f. d. Feuerwehr- Klappleiter, Hakenleiter, Schiebeleiter, Steckleiter, Einsteckteil, Multifunktionsleiter

 
       

Dachleitern - Laufstege - Sicherheitshaken

DIN 18160-5

 

Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten-

Anforderungen, Planung und Ausführung 

 
 DIN EN 12951   Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Fest installierte Dachleitern  

Bodentreppen

DIN EN 14975 Bodentreppen - Anforderungen, Kennzeichnung und Prüfung  
       
       
       

Kontrollblätter (Checklisten)

Kontrollblätter (Checklisten) dienen zur Unterstützung der regelmäßigen wiederkehrenden Überprüfung der Leitern und Fahrgerüste durch die befähigte Person nach §3 der BetrSichV. Sie sollen als Leitfaden dienen, damit der Prüfer alle sicherheitsrelvanten Punkte seines Steiggeräts beurteilen und dokumentieren kann.
 
Punkte, die anhand der eigenen Gefährdungsbeurteilung nicht in dem allgemein gehaltenen Kontrollblatt aufgeführt sind, sollten natürlich ergänzt werden.
 
Der Verband hat mit seinen Mitgliedern  in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft eigene Kontrollblätter gestaltet. Gerne können diese können im Downloadbereich heruntergeladen werden.

 

Vorschriften und Handlungsanleitungen für die Verwendung von Leitern 

 

Für die Benutzung von Leitern und Fahrgerüsten im gewerblichen Bereich gilt als Hauptvorschrift die Betriebssicherheitsverordnung. Für ortsfeste Leitern in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien. Die darin enthaltenen Forderungen sind in folgenden Schriften erläutert:

 

TRBS sind keine Rechtsvorschriften! Sie zeigen nur Möglichkeiten auf, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen kann. Andere gleichwertige Lösungen sind immer zulässig! Voraussetzung: die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

 

TRBS 2121-0       Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Personen durch Absturz

 

TRBS 2121-1    Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten  --> in der 2019er Version  sind Fahrgerüste nach EN 1004 ausgenommen

 

TRBS 2121-2    Bereitstellung und Verwendung von Leitern

 

DGUV-I 201-011  (frühere Bezeichnung BGI 663)            Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten  --> über Fahrgerüste nichts enthalten 

 

DGUV-I 208-016     Die Verwendung von Leitern und Tritten (Neu erschienen Oktober 2022)

 

DGUV-I 208-032          Auswahl und Benutzung von Steigleitern 

 

ASR A 1.8        Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege

ASR A 2.1        Absturz