Gewährleistung und Garantie

Unverbindliche Information zu "Gewährleistung und Garantie"
Bei den nachstehenden Erläuterungen handelt es sich um unverbindliche und nicht komplette Formulierungen zu den o.g. Themen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von spezialisierten Anwälten beraten. Weitreichende Informationen erhalten Sie auch im Internet.


Gewährleistung

Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen: Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 wurde die gesetzliche Gewährleistung eines Händlers gegenüber einem Kunden neu geregelt. Auch im neuen Recht ist verankert, dass der Kunde beim Kauf einen Anspruch auf Übergabe einer mangelfreien Sache hat. Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ist also die Anfänglichkeit des Fehlers. Das heißt der Mangel, welcher den Fehler verursachte, muss von Beginn an, also zum Zeitpunkt der Übergabe, vorgelegen haben.


Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist kann der Kunde angeben, dass ein Fehler von Anfang an bestanden hat. Der Händler muss im Zweifelsfall den Gegenbeweis antreten.
Nach den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist findet eine Umkehr der Beweislast statt. Nun muss der Kunde gegenüber dem Händler den Beweis für die Anfänglichkeit (s.o.) des Mangels antreten. Der Kunde hat im Gewährleistungsfall ein Wahlrecht in zwei Stufen.

 

Garantie

Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben ihn treten kann. Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch eine Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt.
Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die Formulierung der Garantiebedingungen ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben und können in Prospekten oder anderen Druckschriften des jeweiligen Herstellers oder Händlers eingesehen oder  dort erfragt werden.