Vorschriften und Handlungsanleitungen für die Verwendung von Leitern 

 

Für die Benutzung von Leitern und Fahrgerüsten im gewerblichen Bereich gilt als Hauptvorschrift die Betriebssicherheitsverordnung. Für ortsfeste Leitern in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien. Die darin enthaltenen Forderungen sind in folgenden Schriften erläutert:

 

TRBS sind keine Rechtsvorschriften! Sie zeigen nur Möglichkeiten auf, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen kann. Andere gleichwertige Lösungen sind immer zulässig! Voraussetzung: die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

 

TRBS 2121-0       Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Personen durch Absturz

 

TRBS 2121-1    Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten  --> in der 2019er Version  sind Fahrgerüste nach EN 1004 ausgenommen

 

TRBS 2121-2    Bereitstellung und Verwendung von Leitern

 

DGUV-I 201-011  (frühere Bezeichnung BGI 663)            Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten  --> über Fahrgerüste nichts enthalten 

 

DGUV-I 208-016     Die Verwendung von Leitern und Tritten (Neu erschienen Oktober 2022)

 

DGUV-I 208-032          Auswahl und Benutzung von Steigleitern 

 

ASR A 1.8        Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege

ASR A 2.1        Absturz