Vorschriften und Handlungsanleitungen für die Verwendung von Leitern
Für die Benutzung von Leitern und Fahrgerüsten im gewerblichen Bereich gilt als Hauptvorschrift die Betriebssicherheitsverordnung. Für ortsfeste Leitern in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien. Die darin enthaltenen Forderungen sind in folgenden Schriften erläutert:
TRBS sind keine Rechtsvorschriften! Sie zeigen nur Möglichkeiten auf, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen kann. Andere gleichwertige Lösungen sind immer zulässig!
TRBS 2121-0 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Personen durch Absturz
TRBS 2121-1 Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten --> in der 2019er Version sind Fahrgerüste nach EN 1004 ausgenommen
TRBS 2121-2 Bereitstellung und Verwendung von Leitern
DGUV-I 201-011 (frühere Bezeichnung BGI 663) Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten --> über Fahrgerüste nichts enthalten
DGUV-I 208-016 (früher BGI 694) Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (Stand Januar 2020: in Überarbeitung befindlich)
DGUV-I 208-032 (früher BGI 5189) Auswahl und Benutzung von Steigleitern
ASR A 1.8 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege
ASR A 2.1 Absturz